Trügerisches Werbeversprechen

Der Jahreswechsel wird von den Krankenkassen häufig als Zeitpunkt gewählt, um Neuerungen umzusetzen.

2012 war es die Techniker Krankenkasse, die als erste Kasse die Kosten für Osteopathie anteilig erstattete. Bis heute sind viele Krankenkassen diesem dem Beispiel gefolgt.

Barmer GEK und LKK werben mit Osteopathie

Um dem Wettbewerb standhalten zu können, werben viele Kassen damit, die Kosten für Osteopathie anteilig zu übernehmen. Doch schaut man genauer hin, erkennt man die Mogelpackung der Barmer GEK und LKK.

Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten eine Kostenübernahme in Aussicht, aber die Bedingungen stellen die Therapeuten vor eine fast unlösbare Aufgabe. Das Ende vom Lied ist ein frustrierter Patient, dessen Behandlungskosten nicht erstattet werden.

Ein folgenschweres Urteil für die Physiotherapeuten

Auf dem deutschen Gesundheitsmarkt teilen sich drei Berufsgruppen die Osteopathie. Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker. Wobei viele Therapeuten sowohl Physiotherapeut als auch Heilpraktiker sind (so wie ich).

Am 08.09.2015 hat das OLG 2 Düsseldorf eine folgenschweres Urteil gesprochen. Es untersagt Physiotherapeuten Osteopathie anzubieten, auszuüben, damit zu werben. Dies dürfen somit in Deutschland ausschließlich Ärzte und Heilpraktiker.

Ist Ihr Osteopath ausschließlich Physiotherapeut macht er sich strafbar nach dem o.g. Urteil aus Düsseldorf.  Sie als Patient haben keinen Versicherungsschutz, sollte bei der Behandlung etwas passieren, da seine Therapie illegal erfolgt.

Als Heilpraktiker ist es in Deutschland verboten ebenfalls als Physiotherapeut in den gleichen Praxisräumen tätig zu werden (eine Vorgabe des Gesundheitsamtes).

Der Therapeut darf in seiner Praxis nur als Physiotherapeut ODER als Heilpraktiker arbeiten.

Er darf jedoch zwei getrennte Praxen betreiben, in denen er seinen Tätigkeiten getrennt nachgehen kann.

Irrsinnige Vorgaben der gesetzlichen Krankennkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen Barmer GEK und LKK geben vor, dass der Osteopath eine gesetzliche Kassenzulassung vorweisen muss als Arzt oder Physiotherapeut, damit die Kosten für eine private osteopathische Behandlung anteilig erstattet werden können.

  1. Ein Osteopath muss somit Heilpraktiker sein (für den Versicherungsschutz),
  2. zudem eine kassenzugelassene Physiotherapiepraxis betreiben (für die gesetzliche Krankenkasse)
  3. in der Sie aber nicht behandelt werden dürfen, weil es den Physiotherapeuten verboten ist Osteopathie zu betreiben (Urteil vom OLG2 Düsseldorf)
  4. oder Ihr Osteopath ist Arzt mit Kassenzulassung.

Ein Arzt mit Kassenzulassung hat in der Regel mit seiner Praxis mehr als genug zu tun. Möchte er trotzdem osteopathisch tätig werden, dann häufig in abgespeckter Form oder zum Preis einer Arbeitsstunde (ab ca. 150€) oder eben ohne Kassenzulassung als Privatarzt nach der Gebührenordnung für Ärzte (laut Satzung nicht erstattungsfähig durch die o.g. Krankenkassen).

Sollten Sie einen Arzt finden, der diese Anforderung zu Ihrer Zufriedenheit erfüllt, lassen Sie es mich gerne wissen.

Ist Ihr Osteopath ausschließlich als Heilpraktiker tätig, erstatten die o.g. Krankenkassen die Kosten nicht. Eben so wenig, wenn Ihr Osteopath Arzt in einer Privatpraxis ist.

Der Ärger mit der gesetzlichen Krankenkasse

Das Fazit daraus lautet, dass die Barmer GEK und die LKK zwar damit werben, die Kosten für die Osteopathie anteilig zu erstatten, es aber kaum Therapeuten gibt, die die Anforderungen legal erfüllen können. Die Therapeuten werden in die Illegalität gedrängt, und den Patienten wird eine Kostenübernahme versprochen, die kaum erfüllt werden kann. Die Patienten sind frustriert und die Therapeuten müssen Aufklärung betreiben. So machen die Krankenkassen Werbung mit Osteopathie ohne dafür zahlen zu müssen.

Aus diesem Grund ist eine Kostenübernahme der Barmer GEK und LKK bei mir leider nicht möglich.

 

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